AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Fa. officeplus GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der officeplus GmbH gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners von officeplus GmbH (im folgenden „Besteller" genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, officeplus GmbH hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung abweichender Bedingungen zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn officeplus GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos durchführt.
1.2 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
1.3 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
2. Angebot und Auftragsbestätigung
2.1 Ein Auftrag des Bestellers gilt erst dann als angenommen, wenn er von officeplus GmbH schriftlich bestätigt wird. Ebenso sind Änderungen und sonstige Abmachungen nur dann verbindlich, wenn sie von officeplus GmbH schriftlich bestätigt werden. Für die Ausführung sämtlicher Aufträge ist nur die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. das Angebot von officeplus GmbH maßgeblich.
2.2 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann officeplus GmbH dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Spätestens kommt der Vertrag mit Teillieferung mit Absendung der ersten Lieferung zustande.
2.3 Soweit der Besteller individuelle Kostenanschläge verlangt, sind diese vergütungspflichtig. Bei Beauftragung werden die hierfür anfallenden Entgelte mit dem Kaufpreis verrechnet. Wird die Wirksamkeit des geschlossenen Kaufvertrages aus irgendeinem Rechtsgrund beseitigt, bleibt die Vergütungspflicht für den Kostenanschlag bestehen.
2.4 Die in den Angeboten enthaltenen Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Muster etc. sind nur ungefähre Angaben und stellen keine Beschaffenheitsmerkmale dar. officeplus GmbH ist berechtigt, von den Beschreibungen im Angebot abzuweichen, sofern diese Abweichungen nicht grundlegender oder wesentlicher Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht eingeschränkt wird.
2.5 Soweit von officeplus GmbH Teile nach Kundenzeichnungen gefertigt werden, sind die von officeplus GmbH erstellten und vom Besteller genehmigten Zeichnungen maßgeblich. Abweichungen von genehmigten Zeichnungen sind besonders zu vereinbaren und etwaige Mehrkosten hierfür zu vergüten.
3. Schutzrechte
3.1 An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich officeplus GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich bezeichnet sind. Sie dürfen vom Besteller Dritten nur nach vorherigerschriftlicher Zustimmung durch officeplus GmbH zugänglich gemacht werden.
3.2 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter geltend gemacht, stellt der Besteller officeplus GmbH im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen frei.
4. Preise
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten genannte Preise stets „ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Die genannten Preise verstehen sich netto; die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe wird hinzugerechnet. Abnahmekosten von Klassifikationsgesellschaften werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.3 Etwaiger Mehraufwand, der durch nachträgliche Änderungswünsche entsteht, kann dem Besteller von officeplus GmbH in Rechnung gestellt werden.
4.4 Treten nach Abschluss des Vertrages Ereignisse ein, die die Selbstkosten von officeplus GmbH bei der Herstellung oder dem Versand der Ware verteuern, insbesondere durch Erhöhung der officeplus GmbH-Einkaufspreise und durch Lohnerhöhungen, so ist officeplus GmbH zu entsprechender Preiserhöhung berechtigt.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.2 officeplus GmbH ist berechtigt, selbst bei entgegenstehenden Zahlungsbedingungen des Bestellers eine Zahlung zunächst auf die jeweils älteste, nicht titulierte Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, ist officeplus GmbH berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
5.3 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von officeplus GmbH schriftlich anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist auf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis beschränkt.
5.4 officeplus GmbH ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Das Recht, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6. Lieferung/Lieferzeit/Verzug
6.1 Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese im Angebot ausdrücklich schriftlich zugesagt werden. officeplus GmbH ist an den Liefertermin bzw. die Lieferfrist nicht gebunden, wenn der Besteller seinen Obliegenheiten (Zahlung von Abschlägen, Beibringung erforderlicher Unterlagen etc.) nicht rechtzeitig nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.2 Lieferfristen beginnen frühestens an dem Tag, an dem der Vertrag schriftlich geschlossen wurde. Der Beginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
6.3 Bei nachträglichen Änderungswünschen des Bestellers ist officeplus GmbH von der Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist befreit.
6.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von officeplus GmbH verlassen oder officeplus GmbH die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
6.5 Wegen Lieferverzögerungen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von officeplus GmbH beruhen, kann der Besteller keine Ansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere für Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt. Der vereinbarte Liefertermin bzw. die Lieferfrist verschiebt sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer des Lieferhindernisses.
6.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist officeplus GmbH berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. officeplus GmbH ist darüber hinaus berechtigt, dem Besteller eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 officeplus GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Lieferbeziehung, auch der zukünftig entstehenden Verbindlichkeiten, vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist officeplus GmbH berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Teile pfleglich zu behandeln und während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen jede Form des Untergangs zum Neuwert zu versichern. officeplus GmbH bleibt berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers selbst zu versichern.
7.3 Kosten für Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind auch während des Eigentumsvorbehaltes von dem Besteller zu tragen, auch, wenn diese von officeplus GmbH durchgeführt werden.
7.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller officeplus GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
7.5 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt officeplus GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von officeplus GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Auslieferung berechtigt. Die Befugnis von officeplus GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. officeplus GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht gestellt ist oder Zahlungseinstellung nicht vorliegt.
7.6 Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht der officeplus GmbH gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt officeplus GmbH das Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu der oder den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für officeplus GmbH.
8. Versand, Gefahrenübergang
8.1 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht stets, auch wenn weitere Leistungen von officeplus GmbH übernommen werden, spätestens mit Absendung der Ware auf den Besteller über.
8.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die officeplus GmbH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Auf schriftlichen Wunsch des Bestellers wird die Sendung von officeplus GmbH gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden auf Kosten des Bestellers versichert.
8.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu besorgen.
9. Sachmängelhaftung/Haftung
9.1 officeplus GmbH haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen des Bestellers oder Dritter auftreten.
9.2 Die gesetzlichen Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Ware. Eine Haltbarkeitsgarantie ist damit nicht abgegeben.
9.3 Der Besteller ist verpflichtet, seiner Untersuchungspflicht nach § 377 HGB auch bei Weiterveräußerung der Ware nachzukommen.
9.4 officeplus GmbH steht das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu.
9.5 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden nicht von officeplus GmbH getragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht.
9.6 Das Rückgriffsrecht des Bestellers gegen officeplus GmbH wegen solcher Ansprüche aus Sachmängelhaftung, die dem Besteller von dessen Abnehmern entgegengesetzt werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachgekommen ist oder die Ware durch Verarbeitung abgeändert wurde.
9.7 Die Haftung von officeplus GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz ist uneingeschränkt gegeben, wenn eine officeplus GmbH zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit die officeplus GmbH zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
9.8 Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
10. Abtretungsverbot
Sämtliche Ansprüche des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis gegen officeplus GmbH sind nicht abtretbar.
11. Produkthaftung
11.1 Der Besteller darf die Ware nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Ware nur an mit den Produktgefahren und -risiken vertraute Personen weiterveräußert wird.
11.2 Der Besteller ist verpflichtet, bei Verwendung der Ware als Grundstoff und Teilprodukt von eigenen Produkten beim Inverkehrbringen des Endprodukts seiner Warnpflicht auch im Hinblick auf die von officeplus GmbH gelieferte Ware nachzukommen. Im Innenverhältnis stellt der Besteller officeplus GmbH von der Geltendmachung von Ansprüchen bei Verletzung dieser Obliegenheit auf erstes Anfordern frei.
12. Sonstiges
12.1 Erfüllungsort ist Rottweil.
12.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Rottweil. officeplus GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller auch bei dem Gericht zu verklagen, an dessen Sitz der Besteller seinen allgemeinen Gerichtsstand oder an dessen Sitz der Besteller eine Niederlassung hat.
12.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.4 Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.
Stand: Rottweil, August 2009

